Satzung

Satzung


1. Name und Sitz


1.1 Vereinsname

Der Verein führt den Namen Gartenfreunde Berggarten e. V. und hat seinen Sitz in Hildesheim.
Die Geschäftsadresse des Vereins lautet: Im Bockfelde 44/45 in 31137 Hildesheim

1.2

Er stellt die Vereinigung der Kleingärtner innerhalb des Vereinsgebietes dar und umfasst die Kleingartenanlage Berggarten.

1.3

Er ist Mitglied des Bezirksverbandes Hildesheimer Gartenfreunde und damit auch des Landesverbandes Niedersächsischer Gartenfreunde e. V., Hannover.

1.4

Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen (Nummer 870). Darüber hinaus wird er die Voraussetzung der Steuerbegünstigung (§ 59 AO) erfüllen und die tatsächliche Geschäftsführung (§ 61 AO) satzungsgemäß durchführen.

1.5

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

1.6

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigste Zwecke” der Abgabenordnung.

1.7

Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

2. Zweck und Aufgaben


2.1

Der Verein fördert die Kleingärtnerei.

2.2 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:


a.) Die Schaffung und Erhaltung von Kleingärten als Teil des öffentlichen Grüns im Interesse der Gesunderhaltung der gesamten Bevölkerung zu fördern
b.) das Interesse für den Kleingarten als Teil des öffentlichen Grüns in der Bevölkerung zu wecken und zu intensivieren, um dem Menschen die enge Verbindung zur Natur zu erhalten
c.) alle Maßnahmen zu fördern, die sicherstellen, dass öffentliche Grünflächen und Kleingartenanlagen dem Wohle der Allgemeinheit dienend.
d.) die Kinder und Jugendpflege zu betreiben, die Deutsche Schreberjugend zu fördern
e.) die Kleingartenbewirtschaftung zu pflegen und die Mitglieder fachlich zu beraten
f.) die Kleingartenanlagen in Anpassung an den modernen Städtebau auszubauen

2.3. Gemeinnützigkeitsbestimmungen


a.) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
b.) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
c.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

3. Mitgliedschaftsrechte und -pflichten


3.1

Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten.

3.2

Die Mitgliedschaft ist persönlich, nicht vererblich und auch nicht übertragbar. Jede geschäftsfähige Person kann sich um sie bewerben.

3.3

Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben. Die Gründe einer etwaigen Ablehnung brauchen nicht angegeben zu werden.

3.4

Durch seine Beitrittserklärung erkennt das neue Mitglied die Satzung und die Gartenordnung in der jeweils gültigen Fassung als rechtsverbindlich an.

3.5

Das Mitglied hat das Recht
a.) das aktive und passive Wahlrecht innerhalb des Vereins auszuüben
b.) Anträge und Vorschläge einzubringen und vorzutragen
c.) an Beschlussfassungen in den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und durch seine Stimme mitzuwirken
d.) die Niederschriften über die Mitgliederversammlungen einzusehen
e.) Veranstaltungen und Schulungen des Vereins nach Maßgabe getroffener Beschlüsse zu nutzen
f.) seinen aufgrund der Mitgliedschaft zur kleingärtnerischen Nutzung überlassenen Kleingarten unter Beachtung der geltenden Satzungsbestimmungen, der Gartenordnung und des Unterpachtvertrages zu bearbeiten und zu gestalten

3.5.1

Das Recht zur kleingärtnerischen Nutzung ist kein Sonderrecht im Sinne des § 75 BGB.

3.5.2

Das Mitglied hat die Pflicht
a.) das Ansehen des Vereins zu wahren und zu fördern sowie jederzeit seine Interessen zu vertreten
b.) den finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein zu den festgesetzten Terminen nachzukommen. Zahlungen werden zunächst auf die Mitgliedsbeiträge und Umlagen und sonstigen Zahlungen aus der Satzung angerechnet. Gegenteilige Anweisungen bei Zahlungen gelten als nicht erfolgt. Werden Zahlungstermine nicht eingehalten, sind Mahngebühren (Mahnung = 5,00 € / 2. und weitere Mahnung = 5.00 €) und Einziehungskosten zu zahlen.
c.) Die von der Mitgliederversammlung festgesetzte Gemeinschaftsarbeit zu leisten, an etwa erforderlichen Nachtwachen, Notstandsarbeiten (Unwetter, Brand usw.), sowie an Natur- und Vogelschutzmaßnahmen auf Beschluss des Vorstandes teilzunehmen. Über die Anzahl der maximal zu leistenden Arbeitsstunden, Möglichkeiten der Ersatzleistung oder einer finanziellen Abgeltung entscheidet die Mitgliederversammlung
d.) Pflanzenschutz und Schädlingsbekämpfung im Kleingarten durchzuführen, wobei die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Umwelt zu beachten sind
e.) Den Bau von Lauben erst dann zu beginnen, wenn die vorherige Genehmigung des Vorstandes und ggf. der Behörde vorliegen
g.) die Gartenordnung zu beachten und die sonstigen Anordnungen des Vorstandes oder seiner Beauftragten (Obleute usw.) zu befolgen
h.) Wohnungswechsel und Änderungen des Namens dem Vorstand sofort schriftlich mitzuteilen

3.5.3

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder, die keinen Garten haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung eingeschränkt werden.

4. Erlöschen der Mitgliedschaft


4.1

Die Mitgliedschaft erlischt
a.) durch Auflösen des Vereins
b.) durch Austritt, der nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen kann und schriftlich, durch Einschreibbrief spätestens zum 31. Juli anzuzeigen ist
c.) Durch Tod. Der Garten fällt an den Verein zurück. Es kommen die Bestimmungen des Unterpachtvertrages und des § 12 BKleinG zur Anwendung in der jeweils gültigen Fassung
d.) Durch Ausschluss. Er kann durch den Vorstand erst ausgesprochen werden, wenn dem Betroffenen innerhalb einer Frist von mindestens 2 Wochen Gelegenheit gegeben wurde, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss mit Begründung ist dem Mitglied schriftlich, durch Einschreibbrief bekannt zu machen. Dem Mitglied steht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe das Recht zu, dem Ausschluss schriftlich zu widersprechen und die Entscheidung der Mitgliederversammlung zu beantragen. Diese entscheidet, vorbehaltlich einer gerichtlichen Nachprüfung, endgültig

4.2

Die Ausschließungsgründe sind:
a.) nicht ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Gartens trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand
b.) ehrloses oder unsittliches Verhalten. Der Ausschluss sollte erfolgen, wenn sich das Mitglied oder eines seiner Familienmitglieder innerhalb des vom Verein betreuten Geländes des Diebstahls schuldig gemacht hat
c.) Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand
d.) Verweigerung der Gemeinschaftsarbeit oder derer Ersatzleistungen
e.) vorsätzliche Schädigung der Vereinsinteressen
f.) Beleidigung des Vorstandes
g.) Errichtung von Baulichkeiten oder Vornahme von Veränderungen ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Vorstandes oder der Behörde
h.) Weiterverpachtung oder Überlassung des Gartens an einen Dritten
i.) Verlust der Geschäftsfähigkeit
j.) Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu verlangen, sowie die Bestrafung wegen eines Verbrechens während der Mitgliedschaft
k.) Lagerung und Benutzen von Waffen im Kleingartengelände

4.3

Vorbehaltlich entgegenstehender oder ändernder Bestimmungen des Kleingarten-Sonderrechts erlischt mit der Beendigung der Mitgliedschaft auch der zwischen dem Kleingartenverein und dem Mitglied abgeschlossenen Unterpachtvertrag. Ferner erlöschen alle Rechte aus der Mitgliedschaft und am Vereinsvermögen. Zur Deckung etwaiger Verpflichtungen können Garteneinrichtungen und -gegenstände (Baulichkeiten, Obstbäume und andere), die Eigentum des Mitgliedes sind, vom Verein für seine Forderungen verwendet werden.

5. Organe


5.1

Organe des Vereins sind:
a.) der Vorstand
b.) die Mitgliederversammlung

6. Der Vorstand besteht aus:


a.) dem 1. Vorsitzenden und seinem Stellvertreter (2. Vorsitzender)
b.) dem 1. Kassenführer und seinem Stellvertreter (2. Kassenführer)
c.) dem 1. Schriftführer und seinem Stellvertreter (2. Schriftführer)
d.) dem Fachberater

6.1

Der 1. Vorsitzende, sein Stellvertreter, der 1. Kassenführer und der 1. Schriftführer sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei von ihnen, darunter der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter, sind zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins berechtigt.

6.2

Die übrigen Vorstandsmitglieder sind stimmberechtigte Beisitzer. Weitere Beisitzer wie Obleute, Jugendleiter, Pressewart, können hinzugezogen werden. Sie haben kein Stimmrecht.

6.3

Der Vorstand ist auch dann beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsposten besetzt sind oder inder Zeit zwischen den Wahlen besetzt bleiben.

7. Vorstandswahl und Geschäftsleitung


7.1

Der Vorstand wird durch Handzeichenabstimmung oder auf Antrag eines Mitgliedes durch geheime Wahl in der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Über den Antrag für die geheime Wahl entscheidet die Versammlung mit Beschluss. In jedem Jahr scheiden Vorstandsmitglieder aus, und zwar
   in den ungeraden Jahren:
  • der zweite Vorsitzende
  • der erste Kassenführer
  • der zweite Schriftführer
  • der Fachberater
   in den geraden Jahren:
  • der erste Vorsitzende
  • der zweite Kassenführer
  • der erste Schriftführer
Die Amtsdauer läuft jeweils bis zur Beendigung der Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist zulässig.

7.2

Zur Bearbeitung besonderer Angelegenheiten können von der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand Ausschüsse gewählt werden.

7.3

Die Mitglieder des Vorstandes werden grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Auf Beschluss des Gesamtvorstandes können den Mitgliedern pauschalierte Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. Die Steuer- bzw. Abgaben-rechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten. Die Erstattungen von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener Fahrkosten bleiben davon unberührt.

7.4

Der Vorstand beschließt nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32 und 34 BGB.

7.5

Ist eine Willenserklärung dem Verein gegenüber abzugeben, muss sie in Schriftform erfolgen. Es genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.

7.6

Der Vorstand besorgt alle Vereinsangelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung ausdrücklich vorbehalten sind. Der Vorstand ist ermächtigt, einzelne Vereinsmitglieder / (Unter-) Pächter von den Leistungen aus der Satzung und / oder des (Unter-) Pachtvertrages auf Dauer oder auch befristet freizustellen.

7.7

Über alle Vorstandssitzungen müssen Niederschriften angefertigt und in der nächsten Sitzung bestätigt werden. Die Einladung zu Vorstandssitzungen kann unter Angabe der Tagesordnung mündlich, im Rundrufverfahren oder auf elektronischem Weg erfolgen.

8. Mitgliederversammlung


8.1

Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied. Das Stimmrecht kann im Verhinderungsfall einem geschäftsfähigen Familienmitglied durch schriftliche Vollmacht übertragen werden.

8.2

Die Mitgliederversammlung beschließt über die Angelegenheit des Vereins, soweit sie ihr vorbehalten sind. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet oder gemäß Ziffer 9.4 auf die Tagesordnung gesetzt worden ist.

8.3

Zur Deckung außerplanmäßigen Finanzbedarfs über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit hinaus, kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Diese Umlagen können jährlich bis zum dreifachen Mitgliedsbeitrag pro Mitglied betragen.

9. Einberufung und Aufgabe der Mitgliederversammlung


9.1

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Weitere Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder vom Vorstand einberufen. Der Antrag muss schriftlich begründet sein. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn die Rechnungsprüfer es verlangen.

9.2

Die Einladungen haben schriftlich zwei Wochen vorher zu erfolgen. Die Tagesordnung ist bei der Einberufung bekannt zu geben. Beantragte Satzungsänderungen müssen schriftlich unter Angabe des Gegenstandes vor Versammlungsbeginn bekannt gegeben werden.

9.3

Aufgabe der Mitgliederversammlung ist es:
a.) Geschäfts-, Kassen- und Revisionsberichte entgegen zu nehmen
b.) den Vorstand zu entlasten
c.) die Vorstandsmitglieder, Beisitzer und Rechnungsprüfer zu wählen
d.) über Satzungsänderungen zu beschließen
e.) Beiträge, Umlagen und Zahlungstermine festzusetzen
f.) über die Gemeinschaftsarbeit und deren Ersatzleistungen zu befinden
g.) den Haushaltsvoranschlag zu genehmigen
h.) sonstige Anträge zu erledigen
i.) Ehrenmitglieder zu ernennen

9.4

Anträge sind spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen. Verspätet eingegangene Anträge bedürfen, wenn sie behandelt werden sollen, der Unterstützung von einem Drittel der erschienenen Mitglieder, ausgenommen der Anträge, deren Beschlussfassung einer qualifizierten Mehrheit bedarf.

9.5

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

9.6

Beschlüsse werden, soweit keine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltung gilt als Nichtabgabe der Stimme. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, ausgenommen bei Wahlen.

9.6.1

Ergibt sich bei Wahlen Stimmengleichheit, erfolgt eine Stichwahl. Führt auch sie zu keiner Mehrheit, entscheidet das Los. Über das Losverfahren entscheidet der Versammlungsleiter.

9.6.2

Qualifizierte Mehrheiten sind erforderlich
a.) bei Satzungsänderungen – drei Viertel der erschienenen Mitglieder
b.) bei Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins – drei Viertel der erschienenen Mitglieder
c.) bei Beschlussfassung über die vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern – zwei Drittel der erschienenen Mitglieder.

9.7

Zur Beurkundung der Beschlüsse ist von jeder Versammlung eine Niederschrift anzufertigen, die bei der nächsten Versammlung genehmigt werden muss und von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

9.8

Satzungsgemäße Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich.

10. Kassen und Rechnungswesen


10.1

Vor Beginn eines Geschäftsjahres hat der Vorstand einen Haushaltsvoranschlag aufzustellen, in dem sämtliche Ausgaben durch zu erwartende Einnahmen gedeckt sein müssen. Dieser Voranschlag gilt vorläufig bis zur Bestätigung oder Abänderung durch die Mitgliederversammlung. Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen, soweit sie nicht durch Einsparungen an anderer Stelle oder durch Mehreinnahmen gedeckt werden können, der Genehmigung der Mitgliederversammlung.

10.2

Von der Mitgliederversammlung werden alljährlich zwei Rechnungsprüfer und ein Vertreter gewählt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Rechnungsprüfer im Verhinderungsfall eines Rechnungsprüfers der Vertreter haben nach Bedarf, mindestens aber halbjährlich, die Kasse, Bücher und Belege des Vereins unangemeldet zu prüfen. Außerdem haben die Rechnungsprüfer den Jahresabschluss und den Kassenbericht zu prüfen. Über jede Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von den Rechnungsprüfern und dem Kassenführer zu unterzeichnen ist. Dem Vorstand bzw. der Mitgliederversammlung ist über die Prüfungen zu berichten.

11. Änderung des Zwecks-Auflösung


11.1

Die Änderungen des Vereinszwecks sowie die Auflösung des Vereins können nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die zu diesen Zwecken besonders einzuberufen ist.

11.2

Bei Aufhebung der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Bezirksverband Hildesheimer Gartenfreunde e.V. , der es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Kleingärtnerei einsetzen muss.

11.3

Beschlüsse, die eine Änderung des Vereinszwecks oder bei Auflösung eine Vermögensverfügung bedeuten, dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

12. Satzungsänderung


12.1

Der Vorstand ist ermächtigt, die vom Registergericht oder dem Finanzamt geforderten Einschränkungen oder Ergänzungen dieser Satzung, soweit sie unwesentlich, insbesondere redaktioneller Art sind, selbständig vorzunehmen. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 05.03.2016 errichtet und genehmigt. Der Verein ist beim Amtsgericht Hildesheim unter der Nr. 870 eingetragen.